Verkehrsrecht für den Radverkehr

 

Das Fahrrad

Fahrräder sind i.d.R. zweirädrige Fahrzeuge, deren Räder hintereinander (einspurig) angeordnet sind und die durch das Treten von Pedalen angetrieben werden [Duden].

Fahrräder werden untereilt in Cityrad, Trekkingrad, Reiserad, Rennrad, Triathlonrad, Mountainbike, und BMX. Die Übergänge sind dabei z.T. fließend.

Neben dem klassischen Fahrrad gibt es je nach Anwendungszweck zahlreiche weitere Fahrradtypen wie Liegerad, Lastenfahrrad, Lowrider, Tandem, Behindertenfahrrad, Klapprad u.v.m. sowie die in den letzten Jahren zunehmend die Gruppe der E-Bikes. Eine Übersicht und Erläuterungen dazu findet man z.B. bei Öffnet externen Link in neuem Fensterwww.Fahrradmonteur.de.

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Rechtliche Grundlagen

Welche Gesetze und Regeln gelten für die Benutzung von Fahrrädern ?

Formale und technische Voraussetzungen für die Zulassung von Fahrzeugen für den Verkehr auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (u.a. z.B. Ausstattung mit Einrichtungen für Schallzeichen (§ 64a), Beleuchtung (§ 66a) und zwei voneinander unabhängige Bremsen (§ 65)) und werden in der Öffnet externen Link in neuem FensterStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) geregelt. Die Anforderungen an die Fertigung werden in div. DIN-Normen (u.a. DIN EN ISO 4210) geregelt.

Das maßgebliche Gesetz für die Regelung des Straßenverkehrs und damit auch für den Radverkehr ist das Öffnet externen Link in neuem FensterStraßenverkehrsgesetz (StVG). Konkrete Anwendungsregeln für alle Straßenverkehrsteilnehmer sind in der   Öffnet externen Link in neuem FensterStraßenverkehrsordnung (StVO) enthalten. (Juris - Juristische Informationssystem für die Bundesrepublik Deutschland).

Die letzten radverkehrsrelevanten Änderungen und wichtige Hinweise des ADFC zur aktuellen Straßenverkehrsordnung von 2013 findet man Öffnet externen Link in neuem Fensterhier auf dieser Seite. Eine sehr ausführliche und gut verständliche Zusammenfassung auch auf Öffnet externen Link in neuem Fensterwww.pdeleuw.de (von Peter de Leuw) oder, speziell für den Radverkehr, auf der Seite bernd.sluka.de (von Bernd Sluka).

Helmpflicht?

Inwieweit die marktüblichen Fahrradhelme tatsächlich vor schweren Verletzungen schützen können, ist noch umstritten (vgl. z.B. Dr. Adolf Müller, Öffnet externen Link in neuem Fensterim OrthoJournal Ausgabe 12 .

Trotzdem wird von verschiedenen Institutionen das Tragen empfohlen.

Eine Helmpflicht für Radfahrer gibt es in Deutschland jedoch nicht (auch nicht für Kinder).

Der Bundesgerichtshof (BGH) (VI ZR 281/13, 17.06.2014) hat zudem entschieden, dass das Nichttragen eines Helms im Falle eines Unfalls nicht zu einer Teilschuld und Minderung der Schadensersatzansprüche führt.

Aus diesen Gründen und wegen der zu erwartenden abnehmenden Fahrradnutzung (belegt z.B. in Australien) spricht sich der ADFC in seiner Öffnet externen Link in neuem FensterPositionierung gegen die Einführung einer Helmpflicht aus.

Seitlicher Sicherheitsabstand

Der seitliche Sicherheitsabstand/Überholabstand beim Vorbeifahren, Überholen und Begegnen beeinflusst die Verkehrssicherheit, zumindest das subjektive Sicherheitsempfinden.

Die Straßenverkehrsordnung enthält keine genauen Maße. Aus verschieden Planungsrichtlinien lassen sich indirekt Abstände ableiten. Diese sind aber recht unterschiedlich und oft nicht praxisgerecht. Es werden z.B. keine Fahrungenauigkeiten des Fahrrades durch Pendeln oder Schwanken berücksichtigt, die durch Wind, Sog- und Druckwellen durch den Kfz-und Nfz-Verkehr verstärkt werden. 

Nach allgemeiner Rechtsprechung haben überholende Autofahrer mindestens 1,50 m, bei höherer Geschwindigkeit sogar mind. 2,0 m gegenüber Radfahrern einzuhalten.

Ausführliche Hintergründe und Zusammenhänge rund um die seitlichen Sicherheitsabstände hat der ADFC in seinem Öffnet externen Link in neuem FensterDokument Seitliche Sicherheitsabstände zusammengefasst.

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Radwegsbenutzungspflicht

StVO zuletzt geändert am 22.10.2014 § 2 (4):

Mit Fahrrädern muss einzeln hintereinander gefahren werden; nebeneinander darf nur gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird.

Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu
benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist.

Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden.

Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. 

Zeichen 237
Radweg

      

Zeichen 240
gemeinsamer Geh- / Radweg

    

Zeichen 241
getrennter Geh- / Radweg

   
Das Fahrrad ist ein Fahrzeug. Also fahren Radfahrer ihre Fahrzeuge in allen anderen Fällen auf der Straße. 

Eine Studie zu „Öffnet externen Link in neuem FensterUnfallrisiko und Regelakzeptanz von Fahrradfahrern“ der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) belegt, dass dies keinesfalls gefährlicher als das Fahren auf Radwegen ist.

Grundsätzliche Ausnahmen von Benutzungspflicht:

Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen (§ 2 Abs. 5 StVO). Zudem darf eine Aufsichtsperson ab einem Alter von 16 Jahren ein Kind bis zum achten Lebensjahr radfahrend auf dem Gehweg begleiten.
Leitet Herunterladen der Datei einInfoblatt des ADFC zum begleitenden Fahren.

Die Führer anderer Fahrräder (mehrspurige Lastenfahrräder und Fahrräder mit Anhänger) sollen in der Regel dann, wenn die Benutzung des Radweges nach den Umständen des Einzelfalles unzumutbar ist, nicht beanstandet werden, wenn sie den Radweg nicht benutzen (zu § 2 VwV-StVO Rdn 23)

Der Radweg muss ferner nicht benutzt werden bei einem unzumutbaren Zustand / Oberflächenbeschaffenheit (z.B. zugeparkt, besonders schlechte / unfallträchtige Oberfläche, im Winter nicht beräumt u.a.) – Einzelfallentscheidung ! (vgl. zu § 2 VwV-StVO II. Rdn 14 ff)

Wesentliche Grundlage für die Umsetzung der Straßenverkehrsordnung (StVO) durch Planer und Verwaltungen sind die Öffnet externen Link in neuem FensterVerwaltungsvorschriften zur StVO (VwV-StVO), ergänzt durch diverse Planungsrichtlinien und -Empfehlungen, die als technische Regelwerke jedoch nicht den Status einer Rechtsnorm besitzen, sondern eher als Planungshilfe zu verstehen sind, um die Verkehrsanlagen entspr. dem Stand der Technik anzulegen.

Radfahrer, die sich nicht an die Vorgaben der Straßenverkehrsordnung (StVO) halten, begehen Ordnungswidrigkeiten, die nach dem Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog bestraft werden können. Im Öffnet externen Link in neuem FensterBußgeldkatalogauszug für Radfahrer findet man eine Zusammenstellung der wichtigsten Tatbestände und die Höhe der jeweiligen Bußgelder.


Der ADFC hat einige Empfehlungen für das sichere Radfahren zusammengestellt, u.a. zu den Themen:

  • Wo fahre ich mit dem Fahrrad (Fahrbahn, evtl. benutzungspflichtige Radwege, verschiedene Formen und ihre Verkehrszeichen, Ausnahmen Kinder, Sondervorschriften ...) ?
  • Ampeln (welche Lichtzeichen zählen)
  • Abbiegen (Anzeige, Einordnung)
  • Überholen
  • Wo darf ich mein Fahrrad parken ?
    Öffnet externen Link in neuem Fenster(im Infoblatt Verkehrsrecht für Radfahrer)

    sowie

  • Radfahrende Kinder sind fitter in der Schule
  • Verhaltenstipps für Radfahrer
  • Rad fahren und Alkohol
  • Seitliche Sicherheitsabstände
  • Mobil mit Kind und Rad
  • Fahrradhelm
  • Tipps zum Radfahren im Winter


Diese und Weitere Infos finden Sie auf der Seite des  Öffnet externen Link in neuem FensterADFC -Bundesverbandes.

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